Natur- und Vogelschutzverein
Großostheim 1913 e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Natur- und Vogelschutzverein Großostheim 1913 e.V.“
(die Gründung erfolgte im Jahre 1913).
(2) Der Verein ist Mitglied im „Landesbund für Vogelschutz in Bayern“.
(3) Der Sitz des Vereins ist Großostheim.
(4) Der Verein trägt den Zusatz „e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins sind Schutz und Pflege der Natur unter besonderer
Berücksichtigung von frei lebenden Vögeln sowie den umfassenden Schutz
der Lebensräume frei lebender Tiere und frei wachsender Pflanzen.
Er dient der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, der Naturschutzgesetze der Länder
und des Umweltschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 8 AO). Der Verein hat sich die
Aufgabe gestellt, die Natur in Ihrer Gesamtheit zu erhalten und diese zu
pflegen, um somit den Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt zu
gewährleisten (§52 Abs. 2 Nr. 14 AO).
(2) Die Aufgaben und Ziele des Vereins sind insbesondere:
a) Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier und
Pflanzenwelt
b) Hecken und Biotope schützen und neue schaffen
c) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten herbeiführen
d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und
Umweltschutzgedankens
e) Einwirkung auf Planungen und Beschlüsse der Verwaltung, soweit sie
unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften für den Schutz der Natur
bedeutsam sind.
(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des „§ 52 Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereines.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
(5) Die mit einem Ehrenamt betrauten haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich
erfolgte Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehör
Mitglieder
Jugendliche
Schüler
(2) Mitglied kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich. Schüler und Jugendliche bis zum 18.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(3) Als Ehrenmitglied können solche Personen ernannt werden, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben.
Über die Ernennung entscheidet der Vereinsausschuss mit Stimmenmehrheit.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und bei allen Versammlungen beratend mitzuwirken.
Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.
(2) In der Generalversammlung mit Neuwahlen oder auch bei Ergänzungswahlen
können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Die Wahl zum Jugendleiter kann ab dem 16 Lebensjahr erfolgen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind an die gefassten Beschlüsse und Anweisungen laut
Satzung gebunden. Die Mitglieder haben eine Beitragspflicht, deren Höhe
mit zweidrittel Mehrheit der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
(2) Alle Mitglieder verpflichten sich, dem Verein bei der Erledigung seiner
Aufgaben uneigennützig mitzuhelfen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
Freiwilligen Austritt
Tod
Ausschluss
Auflösung
(2) Ein Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann auf begründeten Antrag des
Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit durch Beschluss im Vereinsausschuss
erfolgen.
Gründe für einen Ausschluss können sein:
a) Grober Verstoß gegen die Pflichten oder
b) Schädigung des Vereinsansehens.
Ein Ausschluss muss dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich per
Einschreiben mitgeteilt werden.
Dagegen kann bis nach weiteren 14 Tagen Einspruch eingelegt werden.
Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit
zweidrittel Mehrheit.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 8 Organe des Vereines sind
Der Vorstand
Mitgliederversammlung
Der Vereinsausschuss
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem Kassierer
Dem Schriftführer
§ 10 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Der Vorstand
2 Hauptvogelwarte
der Biotopwart
der Zeugwart
der Heckenwart
der Jugendleiter
§ 11 Kassenprüfer
Mit der Wahl der Vorstandschaft werden auch zwei Kassenprüfer gewählt.
Sie überprüfen vor jeder Neuwahl die Einnahmen und Ausgaben des
Vereines und zeichnen für deren Richtigkeit.
§ 12 Beschlussfähigkeit des Vereinsausschusses
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsausschusssitzung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 7 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vereinsausschuss führt die Verwaltung des Vereines.
Alle Beschlüsse werden in den Ausschüssen mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienen Mitglieder, soweit es die Satzung nicht anders regelt, gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 13 Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durchgeführt.
(2) Am Anfang jeden Jahres ist die Jahreshauptversammlung und im Turnus
von 3 Jahren die Generalversammlung mit Neuwahlen durchzuführen.
Ist während dieser Zeit eine Ergänzungswahl durchzuführen, wird dies als
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand lädt dazu oder auch die Berechtigten Vertreter im Vorstand,
soweit die Satzung nichts anderes regelt, ein.
(3) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen
Mitglieder gefasst.
(4) Die Einladungen hierzu erfolgen durch Veröffentlichung in den örtlichen
Mitteilungsblättern.
§ 14 Protokollierung von Beschlüssen
Alle in den Vorstandssitzungen, Ausschusssitzungen und Mitglieder-
versammlungen gefassten Beschlüsse sind im Protokollbuch aufzuzeichnen
und vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 15 Aufgabenbereiche der Warte
Die Hauptvogelwarte
Die Hauptvogelwarte kümmern sich ganzjährig um die Nistkästen.
Zerbrochene Nistkästen sind zu ersetzen.
Bei Holzfällarbeiten sind die Nistkästen rechtzeitig zu entfernen und
an anderen Bäumen wieder aufzuhängen.
Die Beschaffung von Futter und die Fütterung in den Wintermonaten
unterliegt ihrer ständigen Kontrolle.
Weiterhin teilen sie rechtzeitig dem Zeugwart mit, wenn Nistkästen
gekauft werden müssen.
Jeweils im Herbst sind sämtliche Nistkästen zu kontrollieren und zu reinigen.
Der Zeugwart
Der Zeugwart trägt die Verantwortung über den Werkzeug- und
Maschinenpark des Vereines. Er sorgt für eine ordentliche Unterbringung und
Wartung der Geräte. Ebenso sorgt er dafür, dass immer genügend Nistkästen
vorrätig sind. Auch trägt er Sorge für das Inventar des Vereines. Geschirr,
Gläser, Handwerkzeuge und Arbeitsmaterialien.
Der Biotopwart
Der Biotopwart kümmert sich um de Fortbestand der Biotope und überwacht
die Gewässer vor eventuellen Verunreinigungen durch Schadstoffe.
Der Heckenwart
Der Heckenwart sorgt für die Bepflanzung von Böschungen und
Schutzstreifen und schneidet wenn nötig, Hecken und Büsche.
Der Jugendwart
Der Jugendwart ist bestrebt neue Jugendmitglieder dem Verein zuzuführen.
Er gestaltet mit den Schülern und Jugendlichen Treffs um das Interesse an
unserer Vereinsarbeit zu wecken.
Aktions – Freizeiten in dieser Richtung werden vom Verein finanziell unterstützt.
§ 16 Der Mitgliedsbeitrag
Die Beiträge werden grundsätzlich im Einzugsverfahren erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch Beschluss in der
Jahreshauptversammlung festgelegt.
Kinder und Jugendliche zahlen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr keine Beiträge.
Ehrenmitglieder sind ebenfalls beitragsfrei.
§ 17 Auflösung des Vereines
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter 5 Personen
absinkt und diese der Auflösung zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen der Marktgemeinde
Großostheim für satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke zur Verfügung
gestellt.
§ 18 Rechnungswesen
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und
Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen
versehenen Kassenbericht vorzulegen. Zahlungen leistet er auf Anweisung
des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters.
§ 19 Schlussbestimmung und Hinweis
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 18.03.2011 einstimmig
beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung nach Genehmigung durch
das Registergericht in Kraft.
Die bestehende Satzung vom 17.07.1995 ist damit außer Kraft gesetzt.
Großostheim, den …....18.03.2011....
Klaus Becker Bernd Autengruber
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1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Der Verein wurde heute antragsgemäss in des Vereinsregister
des Amtsgerichts - Registergerichts - Aschaffenburg mit der
Nr. VR 1004...eingetragen.
Aschaffenburg, den …...05.08.2011....
Amtsgericht - Registergericht -